Berliner Amtsgericht vs. Überwachungswahn

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Veröffentlicht von Pierce | Kategorie: Kulturbolschewismus | Datum: 01:10:2007

Heise.de berichtet heute über ein Urteil des Amtsgerichts Berlin Mitte, wonach die personenbezogene Speicherung von Daten über die Nutzungsdauer hinaus unzulässig sei.

Dieses Urteil soll dem Datenschutz helfen, es hinterlässt jedoch viele offene Fragen über die Rechtslage.

Was nützt einem Websitebetreiber das Loggen von IPs, wenn er sie später nicht mehr nutzen darf (z.B. zur Verfolgung von Straftaten)?

Das Urteil öffnet damit Mensch mit Missbrauchsabsicht Tür und Tor, denn durch das Verbot der Speicherung von IP-Adressen ist eine Rückverfolgbarkeit quasi nicht mehr möglich.

Der Websitebetreiber darf sein Angebot auch nicht mehr unter Nutzung von IP-Adressen einschränken. Einzig IP-Ranges sind noch legal (da nicht zu einem Nutzer zuordbar).

Oder wie es Matthias Mansfeld hier ausdrückt:

“Das war ein guter Schuß nach vorne und ein ganzes Munitiuonslager mit
original Streubombern nach hinten.”

Dafür könnte nun wieder eine neue Abmahnwelle drohen, da das Urteil mit einer Wirkung zum 27. März 2007 versehen worden ist. Wie schnell können nun die Websitebetreiber ihre Server und Pages anpassen, bevor sie von Rechtsanwälten kostenpflichtig abgemahnt wurden? Gleichzeitig stellt sich natürlich die Frage nach dem Nachweis eines solchen Verstoßes: Wie will man nachweisen, ob eine Seite/ein Dienst personenbezogene Daten aufzeichnet und auch nach der Nutzungsdauer behält?

Eine Alternative zu diesem Urteil hätte ich auch noch parat: Ein Verbot der dauerhaften Sicherung personenbezogener Daten. Sofern keine Straftat ersichtlich ist, muss der Websitebetreiber nach meinetwegen vier Wochen (man muss dem Websitebetreiber ja auch die Möglichkeit geben dies nachzuvollziehen) die IP-Adresse des Besuchers löschen.

Das weitere Aufbewahren ist nur in Verbindung mit einer polizeilichen Anzeige gestattet, um die Ermittlung zu erleichtern (zu ermöglichen). Websitebetreiber haben so die Möglichkeit Missbrauch anzuzeige, die Judikative steht nicht ohne Hinweise da und der Datenschutz wurde auch unterstützt.

Probleme könnte es dann noch mit Diensten, die das Nutzerverhalten nutzen (GoogleAds, Amazon), geben.

Lieber Kläger (ein Mitglied des AK Vorratsdatenspeicherung), es sollte doch auch dein Interesse sein, dass ein ausgewogenes Urteil gefunden wird. Das hier ist ein bescheidener Ansatz, keine Lösung.